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Gesetzliche Krankenkassen

In Deutschland gibt es ein duales System mit Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und Privaten Krankenkassen. Stand 2013 gibt es in Deutschland rund 134 Gesetzliche Krankenkassen, die rund 70 Millionen Versicherte haben. Die Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen ist in Laufe der Jahre ständig zurückgegangen. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hat mit der Gesundheitsreform 2007 einige Veränderungen im Bewerb der Kassen erzeugt. Wichtige Veränderungen gab es im GKV-WSG unter anderem in Bezug auf die Beiträge der Krankenkassen, der Organisationsreform, den Regelungen zu den Privaten Krankenkassen und nicht zuletzt in den Kassenleistungen. Die Rahmenbedingungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz betrafen unter anderem den Ausschluss von Gesundheitsstörungen nach ästhetisch-plastischen Eingriffen wie den Brustvergrößerungen, die Einführung von Qualifikationsbedingungen nach dem Hausarztvertrag oder die Mütter-Kind-Kuren als Pflichtleistung. Im ambulanten Bereich wurden unter anderem die Pauschalisierung von Leistungen oder bestimmte Regelungen zu Zu- und Abschlägen bei der Qualifikation verabschiedet. Wesentliche Änderungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz bezogen sich bei privaten Krankenkassen auf die Verpflichtung zu einem Basis-Versicherungstarif oder auf die Definition von Leistungen wie in der GKV. Diese und viele andere Änderungen prägen seit 2007 unser Gesundheitssystem.

Mit der Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherungen durch den Gesundheitsfonds wurde ein neues Modell geschaffen, das seit 2009 einen einheitlichen Beitragssatz von allen Kassen verlangt. Zusammen mit den beitragspflichtigen Einnahmen und Steuermitteln wird der Gesundheitsfond ausgestattet. Eine einheitliche Grundpauschale wird zu jedem Versicherten gezahlt. Dazu werden alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge bezahlt, so dass Gesundheitsministerium. Vereinfacht gesagt bekommen Krankenkassen, die ältere Menschen versichern, tendenziell mehr an Zuschlägen, als Krankenkassen, die junge und gesunde Menschen versichern. Weitere Zuweisungen bekommen die GKVs bei Positionen wie der Verwaltung. Unter dem Strich sieht die Lösung über den Gesundheitsfonds einigermaßen faire Wettbewerbsbedingungen vor. Theoretisch kann eine Krankenkasse Überschüsse bei den Zuweisungen mit Prämien bei den Versicherten verrechnen oder Mindereinnahmen mit Zusatzbeiträgen der Versicherten anfordern. Jede Krankenkasse muss hier ihr Rechenmodell bei den Zusatzbeiträgen oder auch den Prämienquoten reflektieren. Zusatzbeiträge der Krankenkassen dürfen zum Beispiel 2013 ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten.

Seit dem Jahr 2006 gibt es das Recht auf die freie Krankenkassenwahl. Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch- Gesetzliche Krankenversicherung – regelt die Wahlfreiheit. Unter § 175 zur Ausübung des Wahlrechts heißt es unter anderem: „ (1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden. (4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.“

Wie bei privater Krankenkasse spielen viele Faktoren bei der Wahl der richtigen gesetzlichen Krankenkasse eine Rolle. Die Zusatzbeiträge, die bei weiten nicht alle gesetzlichen Krankenkassen erheben, ist ein Auswahlkriterium. Vor allem aber sind es die Extraleistungen und Services, die den Unterschied ausmachen. Die Beitragssätze bei Wahlleistungen sind ebenfalls ein Kriterium. Mehrleistungen der Krankenkassen bei einem Krankenkassenwechsel können günstiger sein. Wahltarife mit Beitragsrückzahlung können für gesunde Menschen sinnvoll sein, die keine oder wenige Arztleistungen in Anspruch nehmen. Meistens laufen solche Verträge über eine Mindestlaufzeit von drei Jahren. Im besten Fall können die Krankenkassen einen Monatsbeitrag bei den Wahltarifen mit Beitragsrückzahlung zurückbezahlen.

Vorsorgeleistungen sind in der Regel kein Problem in Bezug auf die Prämien, gleichwohl aber ein Problem, wenn eine Krankheit hierbei festgestellt wird. Bei den Modellen mit Beitragsrückzahlungen sollte man die Versicherungen überdenken, wenn zum Beispiel der Partner oder die älteren Kinder mitversichert sind. Chronisch Kranke sind bei den günstigen Modellen natürlich benachteiligt. Analysieren sollte man unter anderem die Beitragsbemessungen, die unterschiedlich mit oder ohne Arbeitgeberanteil ausfallen können. Verträge können auch unterschiedlich in Bezug auf die Laufzeiten und den einhergehenden Prämienregelungen sein.